Gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO muss in Fäl- len, wo ein Straftatbestand sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden kann und der Unterschied in der Schuldform nicht durch eine be- sondere Ziffer des angewendeten Artikels zum Ausdruck kommt, hervor- gehoben werden, ob Anklage wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbe- gehung erhoben wird (Padrutt, a.a.O. Ziff. 7.4. zu Art. 98 StPO). Nur der Hinweis auf den in Frage kommenden Artikel genügt nicht, die einzelnen Umstände, die auf vorsätzliche oder fahrlässige Begangenschaft hinweisen, sind zusätzlich aufzuführen. Dass der Tatbestand des aArt.