Der Einbe- zug der Untersuchungsakten ist nur dann zulässig, wenn sie für die Konkre- tisierung der in der Anklage schon genügend umschriebenen Vorwürfe wesentlich sind. cc) Die vorliegende Anklageschrift, die aufgrund des Immutabilitätsprinzips für alle urteilenden Instanzen massgebend ist, genügt den vorste- hend umschriebenen Anforderungen gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO nicht. Aus der Anklageschrift geht nicht hervor, ob die Anklage auf fahrlässige oder vorsätzliche Begangenschaft lautet. Gemäss Art.