Es muss aber je- derzeit völlig klar sein, ob dem Angeklagten fahrlässige oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen in der Verteidigung (Trechsel, Die Verteidi- gungsrechte in der Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, ZStrR 1979, S. 346). Auf den Akteninhalt kann nicht jederzeit zurückgegrif- fen werden, denn sonst würde das Anklageprinzip ausgehöhlt. Der Einbe- zug der Untersuchungsakten ist nur dann zulässig, wenn sie für die Konkre- tisierung der in der Anklage schon genügend umschriebenen Vorwürfe wesentlich sind.