Ist der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar, so kann unter Umständen der jeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles als zureichende Umschrei- bung jener subjektiven Merkmale gelten (BGE 103 Ia 6). Es muss aber je- derzeit völlig klar sein, ob dem Angeklagten fahrlässige oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen in der Verteidigung (Trechsel, Die Verteidi- gungsrechte in der Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, ZStrR 1979, S. 346).