140 (Häfliger, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, Bern 1959, Art. 124 N 3; Meyer, a.a.O., S.105, BGE 120 IV 355). Zu den gesetzlichen Merkma- len der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes De- likt). Ist der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar, so kann unter Umständen der jeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles als zureichende Umschrei- bung jener subjektiven Merkmale gelten (BGE 103 Ia 6).