Die Ankla- geschrift muss aufführen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvor- gang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbe- stand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits müssen die Tatbestands- merkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, ange- strebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente 139 des Delikts hervorzuheben.