Kernstück der Anklageschrift gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklage- schrift, die keine Parteischrift ist, hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Die Ankla- geschrift muss aufführen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvor- gang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbe- stand in dieser Handlung zu finden sei.