mit weiterem Hinweis). Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache durch die Anforderungen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgrenzungsfunktion) und andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidi- gung notwendigen Informationen vermittelt (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 354; vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 5.220).