Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vor- geworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Masse konkretisiert sind, dass der Angeklagte genau erkennen kann, welches konkrete Verhal- ten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird. Das Akkusationsprinzip be- zweckt somit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (BGE 103 Ia 6 E. 1 b; vgl. Meyer, a.a.O., 5.70) wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 4 BV und Art. 6 EMRK (BGE 120 IV 353; mit weiterem Hinweis).