138 telverfahren eine Verletzung des Anklageprinzipes vorgebracht wird, kann offen bleiben. c) Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungs- weise des Akkusationsprinzips ist einzutreten und diese vorweg zu prüfen (BGE 111 Ia 166). aa) Die Umschreibung des Sachverhaltes beziehungsweise des vor- geworfenen historischen Ereignisses hat so präzise zu erfolgen, dass die Vor- würfe im objektiven und subjektiven Bereich in einem Masse konkretisiert sind, dass der Angeklagte genau erkennen kann, welches konkrete Verhal- ten ihm durch die Anklage vorgeworfen wird.