Somit ist auch im Berufungsverfahren auf die Rüge der Verletzung des sich aus dem durch Art. 4 BV gewährleisteten Prinzip der Gehörsgewährung her- geleiteten Anklagegrundsatzes einzutreten, obwohl für das Vorbringen der Rüge einer mangelhaft redigierten Anklageschrift grundsätzlich das Rechts- mittel der 137 Beschwerde gemäss Art. 138 StPO zu ergreifen ist. Dies zumin- dest dann, wenn der Angeklagte die entsprechende Rüge auch vor erster Instanz aufgeworfen hat. Wie zu entscheiden ist, wenn erst im Rechtsmit-