Kommt die in materieller Hinsicht entscheidende Gerichtsinstanz zum Schluss, dass die Anklageschrift den Anforderungen nicht entspreche, darf das Gericht mangels genügender Grundlage des Ge- richtsverfahrens keinen den Prozess beendenden Schuldspruch aussprechen. Somit ist auch im Berufungsverfahren auf die Rüge der Verletzung des sich aus dem durch Art. 4 BV gewährleisteten Prinzip der Gehörsgewährung her- geleiteten Anklagegrundsatzes einzutreten, obwohl für das Vorbringen der Rüge einer mangelhaft redigierten Anklageschrift grundsätzlich das Rechts- mittel der 137 Beschwerde gemäss Art. 138 StPO zu ergreifen ist.