Die Anklageschrift muss als fundamen- tale Grundlage des Gerichtsverfahrens den in Art. 98 Abs. 2 StPO aufgestellten und den aus Art. 4 BV abgeleiteten Anforderungen genĂ¼gen, ansonsten das Gerichtsverfahren nicht durch einen Schuldspruch abgeschlossen werden kann. Kommt die in materieller Hinsicht entscheidende Gerichtsinstanz zum Schluss, dass die Anklageschrift den Anforderungen nicht entspreche, darf das Gericht mangels genĂ¼gender Grundlage des Ge- richtsverfahrens keinen den Prozess beendenden Schuldspruch aussprechen.