O., N 146ff.). Es käme einer formellen Rechtsverweigerung gleich, wenn der Kantonsgerichtsausschuss im Berufungsverfahren auf den Einwand der un- genügend umschriebenen Anklageschrift mit der Begründung, dass ein Mangel mit der Beschwerde gemäss Art. 138 StPO angefochten hätte wer- den müssen, nicht eintreten würde. Die Anklageschrift muss als fundamen- tale Grundlage des Gerichtsverfahrens den in Art. 98 Abs. 2 StPO aufgestellten und den aus Art. 4 BV abgeleiteten Anforderungen genügen, ansonsten das Gerichtsverfahren nicht durch einen Schuldspruch abgeschlossen werden kann.