Das aus dem Anklagegrundsatz abgeleitete Immutabilitätsprinzip besagt, dass die Ankla- ge das Prozess- und Urteilsthema für alle urteilenden Instanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird, damit ihm die Vorberei- tung seiner Verteidigung ermöglicht wird und er nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt ist (vgl. Meyer, a.a.O., S. 105; Schmid N., a.a.O., N 146ff.).