BGE 120 IV 353; mit weiteren Verweisen). Der in der bündnerischen Strafprozessordnung in Art.98 Abs.2 StPO verankerte Anklagegrundsatz (PKG 1992 Nr.56; 1992 Nr. 58; vgl. Padrutt, a.a.O. N1 zu Art. 98 StPO; Meyer A., Die Bindung des Strafrichters an die eingeklagte Tat [Tatidentität], Zürich 1972, S. 32) be- stimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und setzt voraus, dass die Anklage die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delik- te in ihrem Sachverhalt konkret und präzis umschreiben muss. Das aus dem Anklagegrundsatz abgeleitete Immutabilitätsprinzip besagt, dass die Ankla- ge das Prozess- und Urteilsthema für alle urteilenden Instanzen fixiert.