138 gegen prozessbeendende Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhe- bung sowie gegen Urteile die Berufung zuzulassen (vgl. zum Ganzen: Pa- drutt, a.a.O., Ziff. 3 ff. zu Art. 142 StPO). Dem Anklagegrundsatz, auf den sich der Berufungskläger zur Hauptsache stützt, kommt Verfassungsrang zu, deshalb hat der Kantonsge- richtsausschuss die aus Art. 4 BV hergeleiteten Minimalanforderungen an die Gehörsgewährung auch im Rahmen der Prüfung des vorinstanzlichen Urteils zu beachten (vgl. BGE 116 Ia 456). Der Anklagegrundsatz bildet heute ein unverzichtbares Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses (Schmid N., Strafprozessrecht, Zürich 1993, Ziff. 141; BGE 120 IV 353;