Die Unter- suchung wird mit der Anklageerhebung abgeschlossen (Art. 98 StPO). Die Einreichung der Anklageschrift bildet die Grundlage des Prozesses, mit ihrem Eingang 137 bei Gericht tritt die Gerichtsanhängigkeit ein (Art. 101 StPO) und das Verfahren geht in die Hände des Gerichtspräsidenten über. Die Anklageerhebung bildet somit, wie sich bereits aus der Stellung der entsprechenden Bestimmung über das ordentliche Verfahren ergibt (Art. 98 StPO), den Übergang vom Untersuchungs- zum Gerichtsverfahren. Damit ändert auch das zu ergreifende Rechtsmittel.