Somit ist die Frage zu entscheiden, ob J. die Rüge der Verletzung des Anklageprinzipes nicht bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes hätte vorbringen müssen und somit im Berufungsverfah- ren nicht mehr auf diesen Einwand eingetreten werden kann. b) Art. 142 StPO ermöglicht die Berufung an den Kantonsgerichts- ausschuss bei Mängeln des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsver- fahrens, nicht aber bei Mängeln des Untersuchungsverfahrens. Die Unter- suchung wird mit der Anklageerhebung abgeschlossen (Art. 98 StPO).