139 StPO innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichtes Graubünden anfechten. Die Staatsanwaltschaft von Graubünden eröffnete J. die Anklage- schrift am 5. Mai 1995, ohne dass er innert der Rechtsmittelfrist an den Kan- tonsgerichtsausschuss Graubünden gelangte, um eine Verletzung des Akku- sationsprinzips zu rügen. Somit ist die Frage zu entscheiden, ob J. die Rüge der Verletzung des Anklageprinzipes nicht bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes hätte vorbringen müssen und somit im Berufungsverfah- ren nicht mehr auf diesen Einwand eingetreten werden kann.