Das in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerte Akkusationsprinzip hält fest, dass die Anklageschrift des Staatsanwaltes die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes enthalten muss (PKG 1992 Nr. 58 5.212ff.). Genügt die Anklageschrift beziehungsweise die Anklageverfü- gung diesen Anforderungen nicht, so kann der Betroffene diese gemäss Art. 139 StPO innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichtes Graubünden anfechten.