Die An- klageschrift begründet die Anklageverfügung und bildet für das richterliche Hauptverfahren die prozessuale Grundlage; sie ist eine Art Ausführung der Anklageverfügung (Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich 1967, S. 112; Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1981, Ziff. 5 zu Art. 98 StPO). Deshalb kann die Anklageschrift für sich alleine grundsätzlich auch nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 138 StPO bilden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Anklageschrift den in Art. 98 Abs. 2 StPO umschriebenen formellen Mindestanforderungen nicht genügt. Das in Art. 98 Abs. 2 lit.