Weil die Anklageschrift keine konkreten Vorwürfe gegenüber dem Angeklagten enthalte und auf allenfalls in den untersuchungsrichterlichen Akten enthaltene Angaben nicht abge- stellt werden könne, sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. Nicht nur das Abstützen der Vorinstanz auf die ungenügende Ankla- geschrift, sondern auch der Schuldspruch als solcher stelle eine 135 Verletzung