Aus den Erwägungen: 3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der Berufungs- kläger auch vor dem Kantonsgerichtsausschuss eine Verletzung des Akku- sationsprinzips, indem die vorliegende Anklageschrift den Mindestanforde- rungen nicht zu genügen vermöge. Aus ihr gehe in keiner Art und Weise hervor, was J. konkret vorgeworfen werde. Weil die Anklageschrift keine konkreten Vorwürfe gegenüber dem Angeklagten enthalte und auf allenfalls in den untersuchungsrichterlichen Akten enthaltene Angaben nicht abge- stellt werden könne, sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen.