146 Abs. 2 StPO). Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung der Anklageschrift und anschliessende Neubeurteilung - unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) - durch die Vorinstanz (Erw. 4).