Anforderungen an die Anklageschrift (Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO). Die Anklageschrift hat die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes mit allen Tatbestandsmerkmalen, dem ( natürlichen) Kausalzusammenhang, der Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), der Teilnahmeform und der Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) zu enthalten (Erw. 3 c). - Rechtsfolgen des im Berufungsverfahren erkannten Ungenügens der Anklageschrift (Art. 145 Abs. 3, Art. 146 Abs. 2 StPO).