138 StPO zu rügen. Als aus Art. 4 BV hergeleitetes Prinzip mit Verfassungsrang ist die Wahrung des Anklagegrundsatzes aber auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und - jedenfalls dann, wenn die Verletzung bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gerügt wurde - auch im Berufungsverfahren (Art. 142ff. StPO) zu prüfen (Erw. 3a, b). - Anklagegrundsatz; Anforderungen an die Anklageschrift (Art. 98 Abs. 2 lit.