{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-34_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_34", "Checksum": "86f7e2ef89d255afc8438215b9821615"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:18", "Checksum": "13c4cd17a48c0c3c32e3e3bd3f1798c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n148\nklageschrift stützen und somit keinen prozessbeendenden Entscheid\naus- sprechen kann. Ohne rechtsgenügliche Grundlage darf auch der\nKantonsge- richtsausschuss weder eine Verurteilung noch einen\nFreispruch fällen, son- dern muss die Prozedur an die\nStaatsanwaltschaft zurückweisen.\nDieses Resultat ergibt sich auch aus der Funktion des\nStrafprozess- rechtes, das die Verwirklichung des materiellen\nStrafrechtes zum Ziele hat. Die Verwirklichung des materiellen\nStrafrechtes steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den\nschützenswerten Interessen des einzelnen An- geklagten vor den\nAuswirkungen staatlicher Eingriffe. Demgemäss ist in Zweifelsfällen\ndiejenige Ordnung vorzuziehen, die dem Angeklagten ein ge- rechtes und\nfaires Verfahren garantiert wie auch die Abklärung der materiellrechtlich vorgegebenen Sanktionsbestimmungen und damit die\nDurchset- zung des staatlichen Strafmonopols ermöglicht. Somit\nbesteht gemäss bündnerischer Strafprozessordnung nur die Möglichkeit\nder Rückweisung, damit das materielle Strafrecht durchgesetzt werden\nkann, nicht aber die Rechtsfolge des Freispruches. Abzulehnen ist die\nLehrmeinung, wonach eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in\nFrage komme, wo das Un- genügen der Anklageschrift schon im\nZulassungsverfahren gerügt werden kann (vgl. Meyer, a.a.O., S. 166).\nDenn durch die Rückweisung soll der An- geklagte Gelegenheit\nerhalten, seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Deshalb ist\nin sinngemässer Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StPO die\nAnklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen; alsdann hat die Vorinstanz aufgrund einer präzisierten\nAnklage- schrift ein neues Urteil zu fällen. Dabei ist die Vorinstanz an\ndas Ver- schlechterungsverbot gebunden, weil die Berufung nur zu\nGunsten von J. eingereicht worden ist. Die Ergreifung dieses\nRechtsmittelverfahrens darf für den Angeklagten keine nachteiligeren\nFolgen haben als die des ange- fochtenen Entscheides. Dies ist ein\nGebot der Billigkeit, dass durch die Er- greifung des Rechtsmittels keine\nfür den Angeklagten ungünstigere Ent- scheidung resultieren darf, falls\ndie Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergreift. Der Entscheid des\nVorderrichters würde bei Unterlassung der Er- greifung der Berufung in\nRechtskraft erwachsen. Deshalb hat der Kantons- gerichtsausschuss\ngrundsätzlich nur im Rahmen der im Berufungsverfahren gestellten\nAnträge ein freies Prüfungsrecht. Wird die Prozedur an die Vorin- stanz\nzurückgewiesen, gilt dieses Prinzip, das heisst das Verbot der «reformatio in peius», auch für die nachfolgend entscheidenden Instanzen.\nc) Somit ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das\nVerfah- ren an die Staatsanwaltschaft zur Präzisierung der\n143\nAnklageschrift zurückzu- weisen. Nach Einreichung einer genügenden\nAnklageschrift ist die Vorin- stanz im nachfolgenden Gerichtsverfahren\nan das Schlechterstellungsverbot des Angeklagten gebunden.\nSB 77/95 Beschluss vom 17. Januar 1996\n\n144\n"}