{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-34_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_34", "Checksum": "86f7e2ef89d255afc8438215b9821615"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:18", "Checksum": "13c4cd17a48c0c3c32e3e3bd3f1798c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n146\nder Prozessrechtsverletzung ab. Liegt wie im vorliegenden Sachverhalt\nvon Verfahrensbeginn an eine mangelhafte Anklageschrift vor, so ist diese\nan die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen und das\nvorinstanzliche Urteil aufzuheben. Dieses Ergebnis folgt aus der\nErkenntnis, dass die An- klageschrift die fundamentale Grundlage des\nGerichtsverfahrens bildet und deshalb eine Heilung beziehungsweise\neine nachträgliche Konkretisierung einer ungenügend formulierten\nAnklageschrift aufgrund des Immutabilitäts- prinzips nicht zulässig ist,\nweil alle Instanzen von der gleichen Anklage- schrift auszugehen haben.\nDer aus Art. 4 BV abgeleitete Anklagegrundsatz ist ein dem Angeklagten\n- zumindest in bezug auf eine korrekt abgefasste Anklageschrift - formal\nzustehender Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung nicht in\neinem nachträglichen Verfahren geheilt werden kann. Würde es das\nGericht beim Nachreichen einer korrekt abgefassten Ankla- geschrift\nbelassen, würde dem Angeklagten zusätzlich der Instanzenzug ver- kürzt.\nDie Vorinstanz hätte - nachdem sie auf eine entsprechenden Rüge des\nAngeklagten eingetreten ist - das Verfahren sistieren und eine Verbesserung der Anklageschrift bei der Staatsanwaltschaft verlangen müssen.\nb) Die mangelhafte Anklageschrift als Bestandteil der\nAnklagever- fügung führt entgegen der Meinung des Berufungsklägers\nnicht zu einem Freispruch, ausser etwa in Fällen, da das Gericht der\nAuffassung ist, dass of- fensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt.\nOhne Zweifel verlängert sich durch die Rückweisung des Falles an die\nVorinstanz die Verfahrensdau- er und die Beschwernisse des\nStrafverfahrens nehmen für den Angeklagten zu. Dies hätte der\nAngeklagte aber durch die Einreichung einer Beschwer- de gegen die\nAnklageverfügung im Anfangsstadium des Verfahrens vermei- den\nkönnen. Indem er auf eine Beschwerde gemäss Art. 138 StPO verzichtete und erst im Gerichtsverfahren die Rüge vorbringt, die\nAnklageverfügung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen\ngemäss Art. 98 Abs. 2 StPO, kann als Rechtsfolge - wie bei der\nGutheissung einer Beschwerde - kein Freispruch resultieren; bei\nAnrufung der Beschwerdekammer hätte der Angeklagte lediglich\nerreicht, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur\nVerbesserung zurückgewiesen worden wäre, das Verfahren wäre aber\nebensowenig eingestellt worden wie auch ein Freispruch nicht möglich\nge- wesen wäre. Unterlässt es der Angeklagte, eine Beschwerde\neinzureichen, so soll im Berufungsverfahren die Rechtsfolge dieselbe\nsein, wie wenn er die Rüge der unzureichenden Anklageschrift im\nBeschwerdeverfahren vor- gebracht hätte. Gestützt auf Art. 125 Abs. 3\nStPO hätte J. aufgrund der ungenügenden Anklageschrift auch vor\nVorinstanz nicht freigesprochen wer- den können, weil die Anwendung\n147\nvon Art. 125 StPO eine den Anforderun- gen von Art. 98 Abs. 2 StPO\ngenügende Anklageschrift voraussetzt. In casu ist deshalb vor keiner\nInstanz ein Freispruch möglich, weil sich das Gericht im vorliegenden\nVerfahren auf keine materiell und formell rechtsgültige An-\n\n"}