{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-34_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_34", "Checksum": "86f7e2ef89d255afc8438215b9821615"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:18", "Checksum": "13c4cd17a48c0c3c32e3e3bd3f1798c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n144\naus resultierenden Spielverluste in der Periode zwischen 31. Dezember\n1987 und 1. April 1993 waren, sondern nur der nicht konkretisierte\nHinweis, dass\nJ. bereits mit 21 Jahren zu spielen begann, in diesem Zeitpunkt erste\nBank- kredite aufnahm und ab 1991 auch Darlehen bei Verwandten\naufgenommen habe, um seine Spielschulden zu decken. Dass die zur\nVollständigkeit der Anklageschrift notwendigen Angaben aus den\nuntersuchungsrichterlichen Akten ersichtlich sind, ändert nichts an der\nMangelhaftigkeit der Anklage- schrift, weil - wie oben dargelegt - ein\nVerweis auf die Akten dem Akkusa- tionsprinzip nicht zu genügen\nvermag und auch nicht von der Pflicht ent- bindet, dass aus der\nAnklageschrift klar hervorgehen muss, was dem Angeklagten konkret\nvorgeworfen wird. Um eine genügende Verteidigung zu gewähren,\nhätte die Anklageschrift genauer umschreiben müssen, ob das\nverwerfliche Verhalten beziehungsweise die Bankrotthandlung nur im\nüber- mässigen Spielverhalten oder auch in den zahlreichen Kredit- und\nDarle- hensaufnahmen bestanden hat.\n4. In der bündnerischen Strafprozessordnung nicht ausdrücklich\nge- regelt ist die Rechtsfolge, falls im Berufungsverfahren eine\nAnklageschrift als ungenügend bezeichnet wird und somit nicht die\nGrundlage für eine Ver- urteilung bilden kann.\na) Im Berufungsverfahren kann der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 146 StPO das vorinstanzliche Urteil aufheben, abändern oder\nbe- stätigen. Eine zusätzliche Möglichkeit bildet zudem\nausnahmsweise die Rückweisung, die auch nicht durch das in Art. 146\nAbs. 1 StPO verankerte Prinzip der «reformatio in peius» verhindert wird\n(vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 146 StPO). Bei erheblichen\nVerfahrensmängeln kann eine Rückwei- sung zur Wiederaufnahme des\nVerfahrens im Stadium der Fehlerhaftigkeit vorgenommen werden, falls\nim Berufungsverfahren keine Heilung möglich ist; das heisst Mängel,\nwelche von dem Kantonsgerichtsausschuss als Beru- fungsinstanz nicht\ngeheilt werden können, sind durch jenes Gericht zu be- heben, welches\nden Fehler begangen hat (vgl. PKG 1975 Nr. 37, 1976 Nr. 43, 56). Aus\ndem systematischen Aufbau und der Gesetzesauslegung der bündnerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Hinweise, die eine\nRück- weisung der Prozedur verbieten und damit eine Praxisänderung\nrechtferti- gen würden (vgl. PKG 1975 Nr. 37, 1976 Nr. 43, 56). Im\nGegenteil, sieht doch gerade Art. 146 Abs. 2 StPO die Rückweisung an\ndie Vorinstanz bei man- gelnder Aktenlage zur neuen Entscheidung\nvor, wie auch Art. 145 Abs. 3 StPO ermöglicht, die Untersuchung\ndurch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen, wobei nach\ndurchgeführter Ergänzung der Untersuchung selbst noch im\n145\nRechtsmittelverfahren eine nachträgliche Änderung der Anklage - unter\nVorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs - zulässig ist (vgl.\nPadrutt, a.a.O., Ziff. 3 zu Art. 145 mit Hinweisen auf Art. 118/125\nStPO). Welche Teile des Verfahrens aufzuheben sind, hängt somit vom\nZeitpunkt\n\n"}