{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-34_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_34", "Checksum": "86f7e2ef89d255afc8438215b9821615"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:18", "Checksum": "13c4cd17a48c0c3c32e3e3bd3f1798c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n142\nweise die Verschlimmerung der Vermögenslage durch grobe\nFahrlässigkeit oder durch Vorsatz vorgeworfen wird. Ist die\nStaatsanwaltschaft der An- sicht, dass J. die Tat grobfahrlässig\nverschuldet hat, so müssen sämtliche tatsächlichen Umstände in der\nAnklageschrift aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit\ndes vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorher- sehbarkeit und\nVermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben soll (vgl. BGE 116 Ia\n455). Es ist dazu möglichst genau darzulegen, inwiefern es der\nAngeklagte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht\nhabe fehlen lassen (Meyer, a.a.O., S. 131). Weder aus der\nAnklageschrift, der - für die Prüfung des Anklagegrundsatzes nicht zu\nbeachtenden - Ergänzung zur Anklageschrift noch aus dem Urteil der\nVorinstanz ergibt sich, ob dem Be- rufungskläger vorsätzliche oder\nfahrlässige Begangenschaft vorgeworfen wird.\nAus der Anklageschrift kann der Angeklagte nicht erkennen, ob\ndas tatbestandsmässige Verhalten in der Herbeiführung der\nZahlungsunfähig- keit oder in der Verschlimmerung der Vermögenslage\nim Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit liegt oder ob durch das\nVerhalten von Jakob Reich - wie die Vorinstanz feststellte - beide\nTatbestandsvarianten anzuwenden sind. Dieser fehlende Hinweis auf die\nanzuwendende Tatbestandsvariante missachtet den Grundsatz, dass sich\ndie Darstellung des tatsächlichen Vor- gangs auf den gesetzlichen\nTatbestand auszurichten hat (Häfliger, a.a.O., Art. 124 N 3).\nWeil die beiden Tatbestandsvarianten von aArt. 165 Ziff. 1\nStGB\ndurch die Anklage nicht auseinandergehalten wurden, geht aus der\nAnkla- geschrift nicht konkret hervor, welche Bankrotthandlungen - als\nsolche sind die Spieleinsätze oder die Kreditaufnahmen herauslesbar -\nkausal für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit oder zur\nVerschlimmerung der Ver- mögenslage gewesen sind.\nAus der Anklageschrift ist auch nicht ersichtlich, falls das strafrechtlich relevante Verhalten in der Verschlimmerung der Vermögenslage\ngese- hen wird, ob der Angeklagte Kenntnis von seiner\nZahlungsunfähigkeit hat- te, was durch die Vorinstanz angenommen\nwird. Der Anklageschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass zwischen\ndem Spielverhalten des Angeklagten und der Konkurseröffnung infolge\nder Gesamtschulden von Fr. 230 000.- und damit auch der\nZahlungsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang bestehe, indem die\nhohen Spieleinsätze zur Erhöhung der Gesamtschulden geführt haben\nsollen. Offen bleiben kann auch, ob die Individualisierung der dem\nAngeklagten zur Last gelegten Tat in bezug auf den Zeitpunkt der\nBege- hung und der Höhe der Spieleinsätze, deren Gesamtsumme in\n143\nder Ankla- geschrift überhaupt nicht aufgeführt ist, den durch die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung gestiegenen Anforderungen\ngenügt. Aus der Anklage- schrift ist nicht ersichtlich, wie hoch die\neingesetzten Geldmittel und die dar-\n\n"}