{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-34_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_34", "Checksum": "86f7e2ef89d255afc8438215b9821615"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:18", "Checksum": "13c4cd17a48c0c3c32e3e3bd3f1798c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n140\n(Häfliger, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, Bern 1959, Art.\n124 N 3; Meyer, a.a.O., S.105, BGE 120 IV 355). Zu den gesetzlichen\nMerkma- len der strafbaren Handlung gehören neben den\nTatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und\nfahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform sowie die\nErscheinungsform (Versuch oder vollendetes De- likt). Ist der betreffende\nTatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar, so kann unter Umständen der\njeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an\ndie Darstellung des Einzelfalles als zureichende Umschrei- bung jener\nsubjektiven Merkmale gelten (BGE 103 Ia 6). Es muss aber je- derzeit\nvöllig klar sein, ob dem Angeklagten fahrlässige oder vorsätzliche\nBegehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen\ndurchaus ein unterschiedliches Vorgehen in der Verteidigung (Trechsel,\nDie Verteidi- gungsrechte in der Praxis zur Europäischen\nMenschenrechtskonvention, ZStrR 1979, S. 346). Auf den Akteninhalt\nkann nicht jederzeit zurückgegrif- fen werden, denn sonst würde das\nAnklageprinzip ausgehöhlt. Der Einbe- zug der Untersuchungsakten ist\nnur dann zulässig, wenn sie für die Konkre- tisierung der in der Anklage\nschon genügend umschriebenen Vorwürfe wesentlich sind.\ncc) Die vorliegende Anklageschrift, die aufgrund des\nImmutabilitätsprinzips für alle urteilenden Instanzen massgebend ist, genügt den\nvorste- hend umschriebenen Anforderungen gemäss Art. 98 Abs. 2 StPO\nnicht. Aus der Anklageschrift geht nicht hervor, ob die Anklage auf\nfahrlässige oder vorsätzliche Begangenschaft lautet. Gemäss Art. 98 Abs. 2\nStPO muss in Fäl- len, wo ein Straftatbestand sowohl vorsätzlich wie auch\nfahrlässig begangen werden kann und der Unterschied in der Schuldform\nnicht durch eine be- sondere Ziffer des angewendeten Artikels zum\nAusdruck kommt, hervor- gehoben werden, ob Anklage wegen\nvorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbe- gehung erhoben wird (Padrutt,\na.a.O. Ziff. 7.4. zu Art. 98 StPO). Nur der Hinweis auf den in Frage\nkommenden Artikel genügt nicht, die einzelnen Umstände, die auf\nvorsätzliche oder fahrlässige Begangenschaft hinweisen, sind zusätzlich\naufzuführen. Dass der Tatbestand des aArt. 165 StGB sowohl\ngrobfahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann, ist nach\nLehre und Rechtsprechung zumeist anerkannt (vgl. BGE 115 IV 38; 104\nIV 165f.; Schubarth, Kommentar Strafrecht, BT, 2. Bd., Bern 1990,\n5.286ff.). Entge- gen anderer Meinung setzt aArt. 165 StGB auch nicht\nvoraus, dass die Miss- wirtschaft mit Wissen und Wollen betrieben werden\nmüsse und dass der Vor- satz nur im Hinblick auf die Herbeiführung der\nInsolvenz entbehrlich sei (vgl. Trechsel, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Ziff. 6 zu Art. 165) und\n141\nsomit auf die differenzierte Umschreibung der Schuldform in der\nAnklageschrift verzichtet werden könnte. Um die Vertei- digungsrechte\nwahrnehmen zu können, muss für den Angeklagten erkenn- bar sein, ob\nihm die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit beziehungs-\n\n"}