{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-34_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d50a3cb4c457f98886cd72fdc76803de2729ae6e06d8a9ca9cce91a7919cf740edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_34", "Checksum": "86f7e2ef89d255afc8438215b9821615"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:18", "Checksum": "13c4cd17a48c0c3c32e3e3bd3f1798c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 34\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n34 - Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip). Anforderungen\nan die Anklageschrift. Rechtsmittel gegen eine dem Anklagegrundsatz nicht genügende Anklageschrift.\n- Die Verletzung des Anklagegrundsatzes ist grundsätzlich mittels Beschwerde gegen die Anklageverfügung\nbzw. die Anklageschrift gemäss Art. 138 StPO zu rügen.\nAls aus Art. 4 BV hergeleitetes Prinzip mit Verfassungsrang ist die Wahrung des Anklagegrundsatzes\naber auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und -\njedenfalls dann, wenn die Verletzung bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gerügt wurde - auch im\nBerufungsverfahren (Art. 142ff. StPO) zu prüfen (Erw.\n3a, b).\n- Anklagegrundsatz; Anforderungen an die Anklageschrift (Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO). Die Anklageschrift hat\ndie Darstellung und die rechtliche Qualifikation des\nSachverhaltes mit allen Tatbestandsmerkmalen, dem\n( natürlichen) Kausalzusammenhang, der Schuldform\n(sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten\nstrafbar ist), der Teilnahmeform und der Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) zu enthalten\n(Erw. 3 c).\n- Rechtsfolgen des im Berufungsverfahren erkannten\nUngenügens der Anklageschrift (Art. 145 Abs. 3, Art. 146\nAbs. 2 StPO). Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils,\nRückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung der Anklageschrift und anschliessende Neubeurteilung - unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) - durch die\nVorinstanz (Erw. 4).\n\nAus den Erwägungen:\n3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der\nBerufungs- kläger auch vor dem Kantonsgerichtsausschuss eine\nVerletzung des Akku- sationsprinzips, indem die vorliegende\nAnklageschrift den Mindestanforde- rungen nicht zu genügen vermöge.\nAus ihr gehe in keiner Art und Weise hervor, was J. konkret\nvorgeworfen werde. Weil die Anklageschrift keine konkreten\nVorwürfe gegenüber dem Angeklagten enthalte und auf allenfalls in den\nuntersuchungsrichterlichen Akten enthaltene Angaben nicht abge- stellt\nwerden könne, sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. Nicht nur das Abstützen der Vorinstanz auf die ungenügende\nAnkla- geschrift, sondern auch der Schuldspruch als solcher stelle eine\n135\nVerletzung\n\n136\ndes Akkusationsprinzips dar, was einen Freispruch zur Folge habe.\nDie Vorinstanz erachtete demgegenüber die in der Anklageschrift\nvorgenom- mene Umschreibung der dem Angeklagten\nvorgeworfenen Tat als zureichend.\na) Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss\nArt.138 StPO wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit bei der\nBeschwerde- kammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt\nwerden. Gegenstand ei- ner solchen Beschwerde kann auch die\nAnklageverfügung bilden. Die An- klageschrift begründet die\nAnklageverfügung und bildet für das richterliche Hauptverfahren die\nprozessuale Grundlage; sie ist eine Art Ausführung der\nAnklageverfügung (Schmid, Die Staatsanwaltschaft im\nbündnerischen\nRecht, Diss., Zürich 1967, S. 112; Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur\n1981, Ziff. 5 zu Art. 98 StPO). Deshalb kann die Anklageschrift für\nsich alleine grundsätzlich auch nicht Gegenstand einer Beschwerde nach\nArt. 138 StPO bilden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die\nAnklageschrift den in\nArt. 98 Abs. 2 StPO umschriebenen formellen Mindestanforderungen nicht\ngenügt. Das in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerte Akkusationsprinzip\nhält fest, dass die Anklageschrift des Staatsanwaltes die Darstellung\nund die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes enthalten muss (PKG\n1992 Nr. 58 5.212ff.). Genügt die Anklageschrift beziehungsweise die\nAnklageverfü- gung diesen Anforderungen nicht, so kann der\nBetroffene diese gemäss Art. 139 StPO innert 20 Tagen seit\nKenntnisnahme bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichtes\nGraubünden anfechten.\nDie Staatsanwaltschaft von Graubünden eröffnete J. die\nAnklage- schrift am 5. Mai 1995, ohne dass er innert der Rechtsmittelfrist\nan den Kan- tonsgerichtsausschuss Graubünden gelangte, um eine\nVerletzung des Akku- sationsprinzips zu rügen. Somit ist die Frage zu\nentscheiden, ob J. die Rüge der Verletzung des Anklageprinzipes nicht\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes hätte vorbringen\nmüssen und somit im Berufungsverfah- ren nicht mehr auf diesen\nEinwand eingetreten werden kann.\nb) Art. 142 StPO ermöglicht die Berufung an den\nKantonsgerichts- ausschuss bei Mängeln des erstinstanzlichen\nEntscheides oder Gerichtsver- fahrens, nicht aber bei Mängeln des\nUntersuchungsverfahrens. Die Unter- suchung wird mit der\nAnklageerhebung abgeschlossen (Art. 98 StPO). Die Einreichung der\nAnklageschrift bildet die Grundlage des Prozesses, mit ihrem Eingang\n137\nbei Gericht tritt die Gerichtsanhängigkeit ein (Art. 101 StPO) und das\nVerfahren geht in die Hände des Gerichtspräsidenten über. Die\nAnklageerhebung bildet somit, wie sich bereits aus der Stellung der entsprechenden Bestimmung über das ordentliche Verfahren ergibt (Art.\n98 StPO), den Übergang vom Untersuchungs- zum Gerichtsverfahren.\nDamit ändert auch das zu ergreifende Rechtsmittel. Denn gegen\nVerfügungen im Stadium der Untersuchung und dem Anklageverfahren\nist die Beschwerde,\n\n"}