Wie bereits oben festgehalten, ist denn die Zuständigkeit des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren auch auf den Rechtsschutz gegen Verletzungen oder Gefährdungen durch beabsichtigte oder begonnene Handlungen beschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Behebung der Wirkungen einer abgeschlossenen Störung. War aber nach dem Gesagten der Kreispräsident nicht zur Beurteilung der Schadenersatzklage auf Wie- derherstellung des früheren Zustandes zuständig und ist somit der gegen- über der Beufungsklägerin erlassene Amtsbefehl nicht rechtmässig, so geniesst dieser keinen strafrechtlichen Schutz und kann demzufolge auf