sie geben aber, wenn aus ihnen nicht auf die Gefahr der Wiederholung zu schliessen ist, keinen Besitzesschutzanspruch, denn der Besitzesschutz richtet sich ge- gen die Beeinträchtigung des Besitzes selbst und nicht auf die Behebung des eventuell dadurch verursachten Schadens. Für letzteres gibt das Gesetz den Schadenersatzanspruch, der der Herstellung des früheren Zustandes als Be- seitigung der Wirkungen einer abgeschlossenen Störung dient (vgl. Berner Kommentar, a.a.O., N 25 und 42 zu Art. 928 ZGB). Hierbei handelt es sich indes im Gegensatz zur Beseitigungs- und Unterlassungsklage, wo zur einst- weiligen Wahrung der Interessen des Besitzers ein rasches Eingreifen erfor- derlich ist, um