Hier ist ein rascher Rechtsschutz zur Bewahrung des frühe- ren tatsächlichen Zustandes erforderlich und diesem Zweck dient das Amts- befehlsverfahren. Dagegen stellen einmalige Handlungen, die in ihren Wir- kungen auf den Besitz mit der Tat - wie dies vorliegend für das Abtragen von Steinen aus der fraglichen Mauer bzw. die Zerstörung derselben zutrifft - abgeschlossen sind, zwar ebenfalls eine Besitzverletzung dar; sie geben aber, wenn aus ihnen nicht auf die Gefahr der Wiederholung zu schliessen ist, keinen Besitzesschutzanspruch, denn der Besitzesschutz richtet sich ge- gen die Beeinträchtigung des Besitzes selbst und nicht auf die Behebung des eventuell dadurch verursachten Schadens.