Diese beiden bun- desrechtlichen Klagen wenden sich gegen die zukünftige Störung und dienen nicht der Wiedergutmachung der Folgen von in der Vergangenheit liegenden Störungen. Sie sind gegeben, wenn zukünftige Störungen zu befürchten sind, sei es wegen bereits erfolgter Störungen mit der Gefahr der Wiederholung, wegen andauernder Störungen oder aus anderen Gründen (Berner Kommentar, Band IV Sachenrecht, 2. Auflage, Bern 1984, N 39 zu Art. 928 ZGB). Hier ist ein rascher Rechtsschutz zur Bewahrung des frühe- ren tatsächlichen Zustandes erforderlich und diesem Zweck dient das Amts- befehlsverfahren.