133 Handlung eines andern oder durch Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Das Amtsbefehlsverfahren im Berei- che des Besitzesschutzes richtet sich demnach offensichtlich auf die Beseiti- gung der Störung und Unterlassung fernerer Störungen. Diese beiden bun- desrechtlichen Klagen wenden sich gegen die zukünftige Störung und dienen nicht der Wiedergutmachung der Folgen von in der Vergangenheit liegenden Störungen.