Die Gefahr der Un- richtigkeit solcher Entscheide muss auf die vom Gesetzgeber gewollten Fälle beschränkt sein und darf nicht - etwa eben über das Besitzesschutz- verfahren als «Mädchen für alles» - beliebig ausgedehnt werden (Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwen- dungsbereich, Zürich 1977, S. 31). Unter der Marginalie «Anwendungsfälle» wird denn in Art. 145 ZPO hierzu festgehalten, dass der zuständige Kreis- präsident durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnah- men treffen kann, wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene