Die Tatsache, dass Amtsbefehle vielfach zu einem endgültigen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen führen, obwohl sie bloss aufgrund summarischer Kognition und damit ohne volle Sach- und Rechtsprüfung ergangen sind, ruft indes zu einer genauen Bestimmung des im Befehlsverfahren Durchsetzbaren. Die Gefahr der Un- richtigkeit solcher Entscheide muss auf die vom Gesetzgeber gewollten Fälle beschränkt sein und darf nicht - etwa eben über das Besitzesschutz- verfahren als «Mädchen für alles» - beliebig ausgedehnt werden (Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwen- dungsbereich, Zürich 1977, S. 31).