sondern - wie nach- folgend auszuführen sein wird - es zu prüfen gilt, ob das Tatbestandsmerk- mal des Vorliegens einer durch eine zuständige Behörde oder einen zustän- digen Beamten erlassenen Verfügung vorliegt oder nicht. Diese vorfrageweise Abklärung muss der Strafrichter aber zweifellos vornehmen, da sie notwendigerweise zur richtigen Anwendung von Art. 292 StGB gehört (vgl. ZR 87 Nr. 58; PKG 1957 Nr. 50). b) Das bündnerische Befehlsverfahren ist ein summarisches Verfah- ren, das unter anderem zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes (Art. 928 ZGB) zulässig ist (Art.