Stratenwerth vertritt gar die Auffassung, dass der Richter Strafe nur verhängen dürfe, wenn nach seiner Überzeugung alle Voraussetzungen des tatbestandlichen Unrechts gegeben seien, wozu auch die Rechtmässigkeit der Verfügung gehöre, und zwar un- abhängig davon, ob die Verfügung überprüft werden könne oder überprüft worden sei (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4. Auflage, Bern 1995, 5.269). Zum vorstehenden Problemkreis braucht jedoch nicht abschliessend Stellung genommen werden, da im vorliegenden Fall nicht die Überprüfung des Amtsbefehls des Kreispräsidenten vom 24. Januar 1995 auf seine Rechtmässigkeit im engeren Sinne in Frage steht,