zugrunde liegt, nicht den gleichen Kriterien unterliegen soll wie eine Ver- waltungsverfügung (vgl. LGVE 1983 Nr. 60). Stratenwerth vertritt gar die Auffassung, dass der Richter Strafe nur verhängen dürfe, wenn nach seiner Überzeugung alle Voraussetzungen des tatbestandlichen Unrechts gegeben seien, wozu auch die Rechtmässigkeit der Verfügung gehöre, und zwar un- abhängig davon, ob die Verfügung überprüft werden könne oder überprüft worden sei (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4. Auflage, Bern 1995, 5.269).