Das Bundesgericht hat sowohl in BGE 98 IV 106 als auch in BGE 121 IV 32 offengelassen, ob der Strafrichter in einem Verfahren wegen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB die Verfügung eines Zivilrichters auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen kann und welche Kognition ihm dabei gegebenenfalls zusteht, wenn die Verfügung des Zivil- richters mit einem Rechtsmittel hätte angefochten werden können, dies aber, wie im vorliegenden Fall, unterblieben ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 31f.). Grundsätzlich ist indes nicht einzusehen, weshalb die Überprüf- barkeit einer Verfügung, der wie vorliegend ein zivilrechtliches Verfahren