292 StGB im Falle des Ungehorsams können nun nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch 132 in anderen Verfahren getroffen werden, etwa im Rahmen eines Zivilprozes- ses. Das Bundesgericht hat sowohl in BGE 98 IV 106 als auch in BGE 121 IV 32 offengelassen, ob der Strafrichter in einem Verfahren wegen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB die Verfügung eines Zivilrichters auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen kann und welche Kognition ihm dabei gegebenenfalls zusteht, wenn die Verfügung des Zivil- richters mit einem Rechtsmittel hätte angefochten werden können, dies aber, wie im vorliegenden Fall, unterblieben ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 31f.).