{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-33_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769ee7ae142a0a05d14a7d34a09b90f09d2679147f57d1290f8fdb9d79ef93d285edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769ee7ae142a0a05d14a7d34a09b90f09d2679147f57d1290f8fdb9d79ef93d285edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_33", "Checksum": "d1f98077958d568e8349783ef1aedb7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:25", "Checksum": "ed0b04ddac0a17cadffb58272e32e676", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 33\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 133\nHandlung eines andern oder durch Unterlassung einer solchen in seinen\nRechten verletzt oder gefährdet wird. Das Amtsbefehlsverfahren im\nBerei- che des Besitzesschutzes richtet sich demnach offensichtlich auf\ndie Beseiti- gung der Störung und Unterlassung fernerer Störungen.\nDiese beiden bun- desrechtlichen Klagen wenden sich gegen die\nzukünftige Störung und dienen nicht der Wiedergutmachung der\nFolgen von in der Vergangenheit liegenden Störungen. Sie sind\ngegeben, wenn zukünftige Störungen zu befürchten sind, sei es wegen bereits erfolgter Störungen mit der Gefahr\nder Wiederholung, wegen andauernder Störungen oder aus anderen\nGründen (Berner Kommentar, Band IV Sachenrecht, 2. Auflage, Bern\n1984, N 39 zu Art. 928 ZGB). Hier ist ein rascher Rechtsschutz zur\nBewahrung des frühe- ren tatsächlichen Zustandes erforderlich und\ndiesem Zweck dient das Amts- befehlsverfahren. Dagegen stellen\neinmalige Handlungen, die in ihren Wir- kungen auf den Besitz mit der\nTat - wie dies vorliegend für das Abtragen von Steinen aus der\nfraglichen Mauer bzw. die Zerstörung derselben zutrifft\n- abgeschlossen sind, zwar ebenfalls eine Besitzverletzung dar; sie\ngeben aber, wenn aus ihnen nicht auf die Gefahr der Wiederholung zu\nschliessen ist, keinen Besitzesschutzanspruch, denn der Besitzesschutz\nrichtet sich ge- gen die Beeinträchtigung des Besitzes selbst und nicht auf\ndie Behebung des eventuell dadurch verursachten Schadens. Für\nletzteres gibt das Gesetz den Schadenersatzanspruch, der der Herstellung\ndes früheren Zustandes als Be- seitigung der Wirkungen einer\nabgeschlossenen Störung dient (vgl. Berner Kommentar, a.a.O., N 25\nund 42 zu Art. 928 ZGB). Hierbei handelt es sich indes im Gegensatz zur\nBeseitigungs- und Unterlassungsklage, wo zur einst- weiligen Wahrung\nder Interessen des Besitzers ein rasches Eingreifen erfor- derlich ist, um\ndie endgültige und dauernde Regelung streitiger zivilrechtli- cher\nVerhältnisse, die der Natur der Sache nach in einem ordentlichen\nVerfahren und nicht in einem summarischen Besitzesschutzverfahren zu\ner- folgen hat. Wie bereits oben festgehalten, ist denn die\nZuständigkeit des\nKreispräsidenten im Befehlsverfahren auch auf den Rechtsschutz gegen\nVerletzungen oder Gefährdungen durch beabsichtigte oder begonnene\nHandlungen beschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Behebung\nder Wirkungen einer abgeschlossenen Störung. War aber nach dem\nGesagten der Kreispräsident nicht zur Beurteilung der\nSchadenersatzklage auf Wie- derherstellung des früheren Zustandes\nzuständig und ist somit der gegen- über der Beufungsklägerin erlassene\nAmtsbefehl nicht rechtmässig, so geniesst dieser keinen strafrechtlichen Schutz und kann demzufolge auf\nGrundlage dessen keine Bestrafung gemäss Art. 292 StGB erfolgen. Das\nan- gefochtene Urteil ist somit in Gutheissung der Berufung aufzuheben\nund R.\nvon der Anklage der Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung gemäss\nArt. 292 StGB freizusprechen.\nSB 35/96 Urteil vom 7. August 1996\n\n134\n"}