{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-33_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769ee7ae142a0a05d14a7d34a09b90f09d2679147f57d1290f8fdb9d79ef93d285edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769ee7ae142a0a05d14a7d34a09b90f09d2679147f57d1290f8fdb9d79ef93d285edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_33", "Checksum": "d1f98077958d568e8349783ef1aedb7f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:25", "Checksum": "ed0b04ddac0a17cadffb58272e32e676", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 33\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nsen Straftatbestand nicht. Die durch falsche Angaben erschlichene\nAufent- haltsbewilligung sei nicht nichtig oder unwirksam, sondern\nrechtsbeständig, bis sie allenfalls widerrufen werde, und der Ausländer\nhalte sich daher rechtmässig in der Schweiz auf, solange die\nBewilligung nicht widerrufen worden sei (vgl. Art. 1, Art. 9 Abs. 2 lit.\na, Art. 12 Abs. 3 ANAG). Nicht zu prüfen sei, ob sich der\nBeschwerdeführer durch sein Verhalten allenfalls ei- ner «anderen\nZuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften» im Sinne\nvon Art. 23 Abs. 6 ANAG strafbar gemacht habe, weil diese Widerhandlung als blosse Übertretung verjährt wäre.\n33\n- Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).\nUberprüfung einer Verfügung des Zivilrichters (Amtsbefehl gemäss Art.145ff. ZPO) auf ihre Rechtmässigkeit\ndurch den Strafrichter; Kognition (Fragen offengelassen)?\nZuständigkeit der verfügenden Behörde als Tatbestandsmerkmal (Erw. a).\n- Befehlsverfahren; Besitzesschutz (Art. 146 Ziff. 1 ZPO;\nArt. 928 ZGs). I m summarischen Befehlsverfahren vor\ndem Kreispräsidenten kann nur der Beseitigungs- und\nUnterlassungsanspruch durchgesetzt werden, nicht jedoch der dem Schadenersatzrecht angehörende Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes\n( Erw. b).\n\nErwägungen:\n1. Gemäss Art. 292 StGB wird wegen Ungehorsam gegen\namtliche Verfügungen mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von\neiner zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter\nHinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen\nVerfügung nicht Folge leistet.\na) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Strafrichter in einem Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung\nfrei prüfen, wenn dagegen keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht\nmöglich war. Die Kognition des Strafrichters ist auf offensichtliche\nRechts- verletzung und Ermessensmissbrauch beschränkt, wenn eine\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht zwar möglich war, von dieser\nMöglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht wurde oder der Entscheid des\nVerwaltungsgerichts noch aussteht. Ist die Rechtmässigkeit der Verfügung\nvon einem Verwaltungsge- richt bejaht worden, so kann der Strafrichter sie\nnicht mehr überprüfen. Ver- fügungen mit der Androhung von Strafen\ngemäss Art. 292 StGB im Falle des Ungehorsams können nun nicht nur im\nVerwaltungsverfahren, sondern auch\n132\nin anderen Verfahren getroffen werden, etwa im Rahmen eines\nZivilprozes- ses. Das Bundesgericht hat sowohl in BGE 98 IV 106 als\nauch in BGE 121 IV 32 offengelassen, ob der Strafrichter in einem\nVerfahren wegen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen gemäss\nArt. 292 StGB die Verfügung eines Zivilrichters auf ihre\nRechtmässigkeit überprüfen kann und welche Kognition ihm dabei\ngegebenenfalls zusteht, wenn die Verfügung des Zivil- richters mit\neinem Rechtsmittel hätte angefochten werden können, dies aber, wie im\nvorliegenden Fall, unterblieben ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 31f.).\nGrundsätzlich ist indes nicht einzusehen, weshalb die Überprüf- barkeit\neiner Verfügung, der wie vorliegend ein zivilrechtliches Verfahren\nzugrunde liegt, nicht den gleichen Kriterien unterliegen soll wie eine\nVer- waltungsverfügung (vgl. LGVE 1983 Nr. 60). Stratenwerth\nvertritt gar die Auffassung, dass der Richter Strafe nur verhängen dürfe,\nwenn nach seiner Überzeugung alle Voraussetzungen des\ntatbestandlichen Unrechts gegeben seien, wozu auch die\nRechtmässigkeit der Verfügung gehöre, und zwar un- abhängig davon,\nob die Verfügung überprüft werden könne oder überprüft worden sei\n(Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4. Auflage, Bern\n1995, 5.269). Zum vorstehenden Problemkreis braucht jedoch nicht\nabschliessend Stellung genommen werden, da im vorliegenden Fall nicht\ndie Überprüfung des Amtsbefehls des Kreispräsidenten vom 24. Januar\n1995 auf seine Rechtmässigkeit im engeren Sinne in Frage steht,\nsondern - wie nach- folgend auszuführen sein wird - es zu prüfen gilt, ob\ndas Tatbestandsmerk- mal des Vorliegens einer durch eine zuständige\nBehörde oder einen zustän- digen Beamten erlassenen\nVerfügung vorliegt oder nicht. Diese\nvorfrageweise Abklärung muss der Strafrichter aber zweifellos\nvornehmen, da sie notwendigerweise zur richtigen Anwendung von Art.\n292 StGB gehört (vgl. ZR 87 Nr. 58; PKG 1957 Nr. 50).\nb) Das bündnerische Befehlsverfahren ist ein summarisches\nVerfah- ren, das unter anderem zum Schutze eines bedrohten\nBesitzstandes (Art. 928 ZGB) zulässig ist (Art. 146 ZPO). Die Tatsache,\ndass Amtsbefehle vielfach zu einem endgültigen Eingriff in die\nRechtssphäre des Betroffenen führen, obwohl sie bloss aufgrund\nsummarischer Kognition und damit ohne volle Sach- und\nRechtsprüfung ergangen sind, ruft indes zu einer genauen Bestimmung des im Befehlsverfahren Durchsetzbaren. Die Gefahr der\nUn- richtigkeit solcher Entscheide muss auf die vom Gesetzgeber\ngewollten Fälle beschränkt sein und darf nicht - etwa eben über das\nBesitzesschutz- verfahren als «Mädchen für alles» - beliebig ausgedehnt\nwerden (Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht,\ninsbesondere sein Anwen- dungsbereich, Zürich 1977, S. 31). Unter der\nMarginalie «Anwendungsfälle» wird denn in Art. 145 ZPO hierzu\nfestgehalten, dass der zuständige Kreis- präsident durch Amtsbefehl die\nzum Rechtsschutz erforderlichen Massnah- men treffen kann, wenn\njemand durch die beabsichtigte oder begonnene\n\n"}