Der Kassationshof des Bundesgerichts hob die Verurteilung des Ver- mieters wegen Verletzung von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG mit Urteil vom 131 17. November 1997 im wesentlichen mit folgender Begründung auf: Das Ver- weilen in der Schweiz aufgrund einer durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthaltsbewilligung sei nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al. 4 und 5 ANAG, und der Dritte, der über einen für die Erteilung der Be- willigung wesentlichen Umstand falsche Angaben mache, erfülle daher die-