Wie schon erwähnt, war das erste Gesuch mit Hinweis auf die zu kleine Wohnung abgewiesen worden. Mit seinem Vorgehen half J. somit der Arbeitgeberin von S., die Fremdenpolizei zu täu- schen, womit letztere zu einer ungerechtfertigten Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung für die Familienmitglieder von S. verleitet werden sollte. Insofern wären Einreise und Aufenthalt der letzteren rechtswidrig gewesen. Der objektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG hat somit als erfüllt betrachtet zu werden.