134 Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft werden. Mit dieser Strafe kann überdies eine Busse von bis zu Fr. 10000.- verbunden werden, wobei in leichten Fällen auch nur auf Busse erkannt werden kann. Vorliegend ist nachgewiesen, dass J. ein Mietvertragsformular mit falschen Angaben bezüglich der Wohnungsgrösse ausfüllte und unterschrieb. Damit sollte erreicht werden, dass das Familiennachzugsgesuch für S. von der Fremdenpolizei bewilligt werde. Wie schon erwähnt, war das erste Gesuch mit Hinweis auf die zu kleine Wohnung abgewiesen worden.